Ein Gesellschafter haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seiner Gesellschaft auf YouTube. Dies gilt auch dann, wenn er selbst im Rahmen des YouTube-Löschverfahrens eine “Counter-Notification” eingereicht hat (OLG Köln, Urt. v. 28.02.2025 - Az.: 6 U 107/24).
Die Klägerin wollte per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ein YouTube-Video nicht mehr öffentlich gezeigt wird, weil sie sich in ihren urheberrechtlichen Nutzungsrechten verletzt sah.
Sie nahm daraufhin den Beklagten, der Gesellschafter der Firma war, die der YouTube-Kanal gehörte, in Anspruch. Insbesondere ergebe sich die Verantwortlichkeit des Beklagten aus dem Umstand, dass er die “Counter-Notification” bei YouTube hochgeladen habe.
All dies überzeugte das OLG Köln jedoch nicht, sodass es die Klage abwies.
Eine Haftung allein aufgrund der Gesellschafterstellung könne keine Verantwortlichkeit begründen. Andernfalls würde die Störerhaftung uferlos ausgeweitet:
"Eine Störerhaftung allein aufgrund der Stellung des Antragsgegners als Gesellschafter der als Betreiber des YouTube-Kanals in Betracht kommenden Gesellschaften muss ausscheiden.
Denn die reine Stellung als Gesellschafter kann schon nach der Wertung des § 99 UrhG, wonach der Unternehmensinhaber, also die hinter dem Unternehmen stehende Gesellschaft und die persönlich haftenden (Hervorhebung durch den Senat) Gesellschafter (…), für Rechtsverletzungen von Arbeitnehmern und Beauftragten einzustehen hat, nicht als adäquat-kausal für die Rechtsverletzung angesehen werden.
Denn dann würde die Störerhaftung uferlos über die von § 99 UrhG vorgesehenen Fälle ausgedehnt und würden die anerkannten gesellschaftsrechtlichen Regeln über die Trennung von Gesellschaft und nicht persönlich haftendem Gesellschafter unterlaufen."
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte eine "Counter-Notification“ an YouTube geschickt habe. Daraus lasse sich kein zwingender Rückschluss ableiten, dass der Beklagte das Video hochgeladen habe:
"Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass die Abfassung der „Counter-Notification“ gegenüber YouTube durch den Antragsgegner keinen Anhalt dafür liefert, dass er selbst auch für die Verletzungshandlung verantwortlich wäre.
Die Berufung wendet hiergegen nur ein, dass der Antragsgegner sich selbst und nicht die Gesellschaft als zustellungsbevollmächtigt angegeben habe und bekämpft den vom Landgericht herangezogenen Vergleich mit einem Rechtsanwalt, der eine solche Stellungnahme für seinen Mandanten abgibt (S. 6 der Berufungsbegründung, BI. 128 d.A.). Das greift nicht durch.
Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, könnte die Benennung einer eigenen Empfangszuständigkeit zwar ein Indiz für eine Rolle des Antragsgegners sein, die über die eines reinen Gesellschafters hinausgeht (wie auch der Umstand,
dass er die Bearbeitung solcher „Copyright strikes“ übernimmt).Indes entkräften die vom Landgericht zutreffend angeführten Begleitumstände, namentlich, dass die Erklärung lediglich im Kontext einer Gerichtsstandsvereinbarung mit YouTube erfolgte, dieses Indiz in einem Maße, das nicht mehr von einer Glaubhaftmachung ausgegangen werden kann.
Erst recht kann aus diesem Umstand und angesichts der Formulierung der „Counter notification“ im Übrigen nicht gefolgert werden, der Antragsgegner habe hierdurch gleichsam seinen rechtsgeschäftlichen Beitritt zu einer Unterlassungsverpflichtung der Betreibergesellschaft erklärt."