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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Keine Löschung kritischer Äußerung über Lokal auf Internet-Portal „Restaurant-Kritik.de“

Das Online-Portal <link http: www.restaurant-kritik.de _blank external-link-new-window>"Restaurant-Kritik.de", auf dem User ihre Erfahrungsberichte über verschiedene Restaurants einstellen können, ist nicht verpflichtet, einen kritischen und teilweise sehr negativen Beitrag zu löschen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei den Äußerungen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt und die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist <link http: www.online-und-recht.de urteile online-portal-restaurant-kritik-de-darf-kritische-aeusserung-ueber-lokal-verbreiten-35a-c-148-11-amtsgericht-hamburg-20110818.html _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 18.08.2011 - Az.: 34a C 148/11).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Restaurants. Der Beklagte, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Inhaber und Betreiber des Online-Portals <link http: www.restaurant-kritik.de _blank external-link-new-window>"Restaurant-Kritik.de", auf dem User die Möglichkeit hatten, Berichte über Erfahrungen in den von ihnen besuchten Restaurants einzustellen. Einer der User, der regelmäßig Berichte veröffentlichte, schrieb nach einem Besuch u.a. über die Klägerin:

"Die Stühle sind für korpulentere Leute etwas schmal"

"Die Speisekarte ist üblich"

"Warenunterschiebung"

"Hier wendet sich der Gast mit Grausen"

Die Klägerin begehrte Unterlassung, weil sie die Aussagen zum einen für unwahr, zum anderen für unzulässige Schmähkritik hielt.

Das AG Hamburg wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass Restaurant-Kritiken maßgebend durch die subjektive Erfahrung und Empfindung des Kritikers beeinflusst seien. Da es sich hier zumeist um Privatpersonen handle, die ihre Erfahrungen weitergeben möchten, seien an die Berichte weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Warentests.

Vorliegend habe es sich bei einem Großteil der Aussagen um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt, deren tatsächliches Vorliegen der Beklagte mit Hilfe eines Zeugen habe nachvollziehbar darlegen können.

Die Aussage "Hier wendet sich der Gast mit Grausen" sei nach Ansicht des Gerichts als zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Auch wenn die Aussage plakativ und scharf formuliert sei, so handle es sich nicht um Schmähkritik. Zumal der der sachliche Bezug gewahrt sei und der User insgesamt nicht nur pauschal herabsetzende Äußerungen genutzt, sondern durchaus auch einzelne positive Aspekte genannt habe.

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