Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "Creme21" und "Crem"

Zwischen den Begriffen "Creme21" und "Crem" besteht für die Bereiche Software und Datenverarbeitung keine Verwechslungsgefahr <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 31.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 58/08).

Es ging um die Frage, ob das neu einzutragende Wort "Creme21" für die Bereiche Datenverarbeitung und Software mit der bereits registrierten Marke "Crem" verwechslungsfähig ist. Und somit der Antrag auf Markeneintragung zurückzuweisen wäre.

Die Richter des BPatG verneinten eine Verwechslungsfähigkeit.

Die Zahl "21" gebe dem Wort eine ganz besondere, eigene Beschreibung. Auch schriftbildlich würden sich die beiden Begriffe dadurch ganz erheblich voneinander unterscheiden.

Auch klanglich ergebe sich eine grundlegende Differenz. Durch den fehlenden Buchstaben "e" am Ende werde "Crem" anders ausgesprochen als "Creme21".

Das Wort "Creme21" könne daher als neue Marke eingetragen werden.

Rechts-News durch­suchen

21. Oktober 2026
Wenn das Publikum eine Bezeichnung lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion versteht (hier: SMARTPORT), kann für sie kein Markenschutz…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Wer einen bekannten Veranstaltungsnamen wie „Super Bowl” als Marke für Lebensmittel schützen lassen will, scheitert, wenn die Verbraucher darin keinen…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2026
Wer denselben prägenden Familiennamen wie ein etablierter Wettbewerber verwendet, ohne hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale zu schaffen, handelt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen