LG Tübingen: Keine Negativzinsen für Sparkonten

31.01.2018

Der Zivilrechtsstreit, in welchem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen klagt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen - abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit - ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist, ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 26.01.2018 durch Urteil abgeschlossen worden.

Dabei wurde dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben.

Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt.

Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB).

Noch ergänzend zur Information in der Sache:
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen. Die Volksbank Reutlingen verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.

Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen v. 26.01.2018