BGH: Keine Urheberrechtsabgabe-Pflicht für Online-Marktplätze

20.03.2023

Online-Marktplätze fallen nicht unter die Pflicht zur Urheberrechtsabgabe nach § 54 b Abs.2 UrhG, da Händler nur ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert (BGH, Urt. v. 10.11.2022 - Az.: I ZR 10/22).

Nach § 54 UrhG müssen alle Unternehmen, die Vervielfältigungsmöglichkeiten (z.B. Hersteller von DVD-Brennern) anbieten, eine Urheberrechtsabgabe entrichten. § 54 b UrhG erweitert diese Gruppe auch auf die Importeure und Händler.

Nun stellte sich die Frage, ob auch Online-Marktplätze (hier: raukten.de) unter diese Pflicht fallen.

Der BGH hat diese Frage verneint. Die amtlichen Leitsätze lauten:

"1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt.

2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen.

3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht."