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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Keine Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung bei gelöschter Marke

Der Gläubiger einer Unterlassungserklärung hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn die Marke gelöscht wurde <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2012 - Az.: 6 U 187/10).

Die Klägerin war Inhaberin entsprechender Markenrechte. Der Beklagte verwendete die Marke unerlaubt und gab auf einer außergerichtliche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.100,- Euro verpflichtet, es zu unterlassen, die Marke zu benutzen. Das solle jedoch nur so lange gelten, "wie es sich bei diesen Begriffen für die Klägerin um markenrechtliche Begriffe handelt".

Als der Beklagte die Begriffe gleichwohl nutzte, machte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Zwischenzeitlich wurde die Marke wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse gelöscht.

Die Richter des OLG Karlsruhe lehnten den Zahlungsanspruch ab.

Die Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich. Das Gesetze bestimme, dass in den Fällen der Nichtigkeit die Marke von Anfang an als nicht existent gelte <link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __52.html _blank external-link-new-window>(§ 52 Abs.2 MarkenG).

Die Formulierung

"wie es sich bei diesen Begriffen für die Klägerin ummarkenrechtliche Begriffe handelt"

könne nur als einschränkende Bedingung verstanden werden, die hier greife.

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