Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Kunden vor einer Überweisung auf ein Kryptowährungskonto zu warnen, solange die Zahlung formal korrekt und gedeckt ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 30.09.2026 - Az. 211 C 30/26).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Kundin bei der beklagten Bank ein Girokonto für Alltagszahlungen. Über soziale Medien war sie auf die Plattform XY gestoßen, die angeblich Kryptoanlagen vermittelte und eingezahlte Gelder in eigene Wallets leitete.
In mehreren Schritten überwies die Kundin insgesamt rund 3.550,- EUR auf eine maltesische IBAN, die auf ihren eigenen Namen bei einem Krypto-Dienstleister lautete. Von dort wurden die Gelder in Kryptowährung umgewandelt und an Wallets der Plattform oder verbundener Personen weitergeleitet. Rückflüsse gab es nicht.
Die Kundin verlangte von der Bank den Ersatz des erlittenen Verlusts, die Erstattung der Kosten eines Tracing-Gutachtens in Höhe von rund 2.975,- EUR sowie eine umfangreiche DSGVO-Auskunft.
Das AG Charlottenburg wies die Klage vollständig ab.Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Bank grundsätzlich unverzüglich formal korrekte und gedeckte Überweisungen ausführen müsse.
Weitergehende Pflichten, insbesondere eine Warnpflicht gegenüber dem Kunden, bestünden nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Bank ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch des Überweisungsempfängers bekannt sei oder sich der Verdacht eines offensichtlichen Missbrauchs einer Verfügungsbefugnis geradezu aufdrängen müsse.
Beides war hier nicht der Fall.
Aus den konkreten Umständen der vorliegenden Überweisungen ergebe sich lediglich, dass die Kundin einen überschaubaren Betrag in Kryptowährung anlegen wollte. Dies sei auch bei einer ansonsten konservativen Kontonutzung vertretbar.
Die maltesische Empfängerbank sei als zugelassener Krypto-Dienstleister tätig gewesen. Aus den Überweisungsdaten sei nicht erkennbar gewesen, dass wirtschaftlich eine betrügerische Plattform begünstigt werden sollte.
Die Bank hätte die Zahlungen selbst dann freigeben müssen, wenn ihr internes Geldwäsche- oder Betrugspräventionssystem einen entsprechenden Hinweis erzeugt hätte, da es keinen Anhalt für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gab:
“Im Massengeschäft des Überweisungsverkehrs bestehen solche Warn- und Hinweispflichten zugunsten des Bankkunden nur ganz ausnahmsweise, etwa wenn der Bank aufgrund vorliegender Informationen der bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (...) oder sich der Verdacht des Missbrauchs einer Verfügungsbefugnis über das Konto durch einen Dritten der Bank aufdrängen muss (...).
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Aus den vorliegenden Informationen in den Überweisungen war allenfalls zu schließen, dass die Klägerin als Kleinanlegerin einen auch für einen Durchschnittsverbraucher überschaubaren Betrag in einer Kryptowährung anzulegen wünscht. Dies ist auch bei einem ansonsten „konservativen Profil“ des Girokontos eine grundsätzlich vertretbare Anlageentscheidung. Im Übrigen ist gar nicht vorgetragen, dass die Beklagte alles über das Anlageverhalten der Klägerin und ihre Risikobereitschaft insoweit hätte wissen müssen. Allein aus der Tatsache, dass sie bei der Beklagten ein Girokonto für ihre Alltagsausgaben unterhält, ergibt sich dies nicht. Eine Anlageberatung von der Beklagten zum streitgegenständlichen Investment hat die Klägerin weder erhalten noch verlangt.”
Hinsichtlich der Gutachterkosten stellte das Gericht fest, dass die Kosten des Tracing-Gutachtens selbst bei einem unterstellten Schadensersatzanspruch nicht erstattungsfähig seien, da sie gegen die Schadensminderungspflicht verstießen.
Der geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei ebenfalls abzulehnen. Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO diene nicht dazu, die Gegenseite auszuforschen, um daraus anderweitige Ansprüche herzuleiten:
“Die Ausforschung des Gegners zum Zwecke der Begründung von nicht im Datenschutzrecht begründeten Ansprüchen gegen diesen, ist kein Zweck der DSGVO.
Im Übrigen ist nochmal darauf hinzuweisen, dass das interne Kontrollsystem aufgrund der vorliegenden Daten gar nicht hätte eingreifen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin teilweise erfüllt wäre, weil der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es auch nicht angesprungen sei.”