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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 entschieden und eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.

Dies stelle, so das Landgericht, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.

Gegen die Entscheidung haben die Antragsgegner Berufung zum Kammergericht eingelegt

Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011 - 91 O 35/11 -
Kammergericht - 5 U 94/11 -

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 18.07.2011

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