Hat ein Unternehmen Waren unter einem Zeichen angeboten, für das kein Markenschutz existiert, steht dem Unternehmen nicht bereits deswegen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber zu, weil nicht auszuschließen ist, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen als Herkunftshinweis versteht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. v. 07.03.2018 - Az.: 6 U 180/17).
Die Klägerin war ursprünglich Inhaberin der eingetragenen Marke "BE Happy" und ging gegen die Beklagte vor, die den Namen ebenfalls für ihre Produkte verwendete.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde das eingetragene Kennzeichen mangels Unterscheidungskraft gelöscht. Daraufhin stellte die Klägerin ihren Antrag um und berief sich nun auf eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage ab.
Bei der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Gründe seien Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Habe ein Unternehmen Waren unter einem Zeichen angeboten, für das - sei es weil der Erwerb einer Marke versäumt worden sei , sei es weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden sei - kein Markenschutz bestehe, stünde der betreffenden Firma nicht bereits deswegen ein Unterlassungsanspruch zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen verstehe.
Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht könnten in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung.
Eine solche Verkehrsdurchsetzung habe die Klägerin nicht nachweisen können, so dass die Klage abzuweisen sei.