Wehrt sich ein Vertragspartner von Amazon gegen die Sperrung seines Kindle-eBook-Accounts, so sind deutsche Gerichte für die rechtliche Auseinandersetzung nicht zuständig (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 - Az.: 15 W 18/22).
Die Klägerin hatte ihren Sitz in München und wehrte sich gegen die aus ihrer Sicht unberechtigte Sperrung ihres Kindle-eBook-Accounts. Bei Vertragsunterzeichnung hatte sie den AGB-Regelungen von Amazon zugestimmt, wonach die Gerichte des US-Bundesstaates Washington ausschließlich zuständig waren. Die Beklagte selbst saß in Luxemburg.
Die Klägerin rief nun die Hamburger Gerichte an.
Das OLG Hamburg erklärte nun, dass keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei.
Es könne im Ergebnis offen bleiben, ob der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand wirksam sei. Denn selbst wenn er es nicht sei, könne der Anspruch in jedem Fall nicht in Deutschland geltend gemacht werden.
Voraussetzung für eine inländische Gerichtsbarkeit sei, so das OLG Hamburg, dass eine "reale Verknüpfung" mit Deutschland bestünde:
"Was eine solche “reale Verknüpfung” bedeutet, ist noch nicht scharf eingegrenzt (...).
Legt man das Erfordernis der “realen Verknüpfung” eng aus, könnten nur noch Maßnahmen erlassen werden, die einer Realexekution im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sind. Unterlassungsverfügungen und sonstige Anordnungen zur Vornahme unvertretbarer Handlungen könnten im Anwendungsbereich der EuGVVO von dem nicht in der Hauptsache zuständigen Gericht nicht mehr angeordnet werden (...).
Wenn man das Erfordernis der “realen Verknüpfung” weit/er auslegt, weil die enge Auslegung den von der EuGVVO angestrebten Zielen zuwiderlaufe (...), wäre ein realer Bezug (jedenfalls) dann zu bejahen, wenn im Erlassstaat eine reale Zugriffsmöglichkeit besteht. Demnach würde es genügen, wenn der von der beantragten Maßnahme betroffene Vermögensgegenstand sich im Erlassstaat befindet (...).
Beides ist hier nicht der Fall."
Der Sitz der Beklagten befinde sich in Luxemburg:
"Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung (...) glaubhaft gemacht, dass dieses Programm innerhalb Europas aus Luxemburg durch die Antragsgegnerin angeboten werde. Sowohl die Vertragsbeziehungen mit den Autoren in Europa als auch der Vertrieb, die Abrechnungen und Zahlungen würden in Luxemburg abgewickelt. Die Antragsgegnerin hat ferner geltend gemacht, dass sie in München keine Zweigniederlassung unterhalte, sondern allein in Luxemburg agiere."
Eine bloße Auswirkung der Sperrung in Deutschland genüge nicht, um eine "reale Verknüpfung" anzunehmen, andernfalls würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt.
Auch deliktische Ansprüche scheiterten, da es sich im vorliegenden Fall um vertragliche Streitigkeiten handle:
"Diese Norm greift jedoch nicht, weil die Antragstellerin (...) einen Anspruch aus einem Vertrag (...) geltend macht.
Damit ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gesperrt. Die Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schließen sich gegenseitig aus, wobei im Verhältnis dieser Gerichtsstände zueinander Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach der Diktion des EuGH als Auffangtatbestand fungiert (....). "