Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß bei verbotener AdWords-Werbung

Das OLG Frankfurt a.M. hatte über die Frage eines kerngleichen Verstoßes im Rahmen einer verbotenen Google AdWords-Werbung zu entscheiden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.06.2018 - Az.: 6 W 43/18).

Der Beklagten war in der Vergangenheit rechtskräftig verboten worden, die Bezeichnung "ringtaxi" als Such- oder Schlüsselwort zur Anzeige einer Werbung bei Google AdWords zu verwenden. Einige Zeit später stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "ring taxi" eine Annonce der Beklagten bei Google mit dem Text

"Ringtaxi - www.(...).de"

erschien.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das gerichtliche Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Die Beklagte hingegen meinte, es liege gar keine Verletzung vor, weil im vorliegenden Fall die Worte getrennt als zwei Suchbegriffe verwendet worden seien. Zudem liege auch kein Verschulden vor. Denn sie habe noch am Tag der Urteilsverkündung ihren externen Betreuer für Online-Kampagnen informiert, dass das Keyword "ringtaxi" nicht mehr verwendet werden dürfe:

"Hallo Herr Sch..., bitte sofort aus Google adwords alle keywörter "ringtaxi" entfernen"

Das OLG Frankfurt a.M. überzeugten beide Verteidigungsargumente nicht, so dass es ein Ordnungsgeld von 3.000,- EUR verhängte.

Zum einen, so die Richter, würden auch kerngleiche Verstöße vom ursprünglichen Verbot erfasst. Darunter falle im vorliegenden Fall auch die Verwendung des Begriffs in nicht zusammengeschriebener Form. Zwar ergäben sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht unmittelbar, welche Such- oder Schlüsselwörter die Beklagte im Quelltext hinterlegt habe.

Durch den Sachvortrag der Klägerseite habe sich die Beweislast jedoch umkehrt. Ergebe nämlich die Eingabe der Suchwörter "ring taxi" in der Google-Suche die Ausgabe einer AdWords-Anzeige, in der das Wort "Ringtaxi" enthalten sei, hätte es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, diese Suchwörter nicht im Quelltext enthalten gewesen sein sollten. Dieser Nachweispflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Schuldner alles Mögliche und Zumutbare tun, um zukünftige Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot auszuschließen. Dabei seien die Sorgfaltsanforderungen äußerst streng.

So habe die Belehrung schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß hinweisen. Es reiche also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern, Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden.

Ein Verstoß der Beklagten liege bereits darin, dass sie ihren externen Berater nur angewiesen habe, den Begriff "ringtaxi" auszuschließen, jedoch nicht auch die getrennte Schreibweise. Auch fehle jeder Vortrag zur Frage, ob kerngleiche bzw. ähnliche Suchwörter ebenfalls beschränkt wurden.

Rechts-News durch­suchen

12. April 2024
Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG…
ganzen Text lesen
11. April 2024
Werbeaussage "Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel" für das Erkältungsmittel "WICK DayNait" irreführend, weil sie fälschlich eine…
ganzen Text lesen
10. April 2024
Verbände können wettbewerbswidrige Herabsetzungen dann verfolgen, wenn mehrere Unternehmen betroffen sind.
ganzen Text lesen
08. April 2024
Der Vertrag über Online-Business-Coaching unterliegt nicht dem FernUSG.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen