Ein Verlag, der urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial über die Online-Plattform Readly zugänglich macht, haftet für die Rechtsverletzung. Das gilt auch dann, wenn die frühere Unterlassungserklärung eigentlich nur für den Printbereich galt (OLG Köln, Urt. v. 07.05.2026 - Az. 6 U 88/25).
Ein großer Zeitschriftenverlag verwendete in der Vergangenheit ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis in seiner Printausgabe. Nach einer Abmahnung gab er eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt ab:
"…dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen.”
Später entdeckte der klägerische Fotograf das Bild in der digitalen Ausgabe einer anderen Zeitschrift des Verlags auf der Online-Plattform Readly.
Das LG Köln verurteilte den Verlag zur Unterlassung, zur Zahlung der Abmahnkosten und einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR, vgl. unsere Kanzlei-News v. 19.08.2025. Der Verlag legte Berufung ein und bestritt sowohl das öffentliche Zugänglichmachen als auch seine Verantwortung für Readly.
Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung im Kern. Das Gericht stellte fest, dass die Unterlassungserklärung auch das öffentliche Zugänglichmachen im Internet erfasse. Der Verlag müsse sich an seinem eigenen Wortlaut festhalten lassen, auch wenn die erste Abmahnung nur die Printnutzung betroffen habe.
Nach Auffassung des Gerichts eröffne Readly der Öffentlichkeit den Zugriff auf vollständige Ausgaben, selbst wenn eine Paywall existiere.
Ein öffentliches Zugänglichmachen liege bereits dann vor, wenn jeder Abonnent jederzeit auf die Inhalte zugreifen könne. Ob einzelne Nutzer die Datei tatsächlich heruntergeladen hätten, sei dabei nicht entscheidend.
Die Juristen stellten zudem klar, dass der Verlag wirtschaftlich von Readly profitiere und auf den Dienst einwirken könne. Er sei daher verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte dort aktiv entfernen zu lassen.
Dass der Verlag die Löschung erst im laufenden Verfahren veranlasst habe, belege, dass er seinen Pflichten zuvor nicht nachgekommen sei. Die Vertragsstrafe sei damit verwirkt, die Kosten der zweiten Abmahnung seien zu erstatten:
“Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen (…) liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.”
Und weiter:
"Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit diesem berechtigt war (…).
Das trifft auch auf einen nur gegen Entgelt erhältlichen Dienst wie „Readly“ zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten."