Wird in einem eBay-Angebot der Kilometerstand eines PKW benannt, ist dieser rechtlich verbindlich und wird auch nicht von einem allgemeinen Gewährleistungausschluss erfasst (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2012 - Az.: I-3 W 228/12).
Der Beklagte veräußerte auf eBay einen PKW und gab dabei einen bestimmten Kilometerstand an. Gleichzeitig enthielt der Text einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Später stellte sich heraus, das der Wagen einen deutlich höheren Kilometerstand hatte.
Der klägerische Käufer verlangte daraufhin Schadensersatz.
Die Richter stuften die Wiedergabe des Kilometerstandes als rechtlich verbindlich ein. Es handle sich - mindestens - um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Da hier der Ist- vom Soll-Zustand abweiche, sei der Kaufgegenstand mangelhaft.
Es greife auch nicht der vom Beklagten eingeführte allgemeine Gewährleistungsausschluss. Denn es sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Verkäufer konkrete Angaben in seinem Verkaufstext mache, zugleich aber für diese nicht einstehen wolle.