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Kategorie: Onlinerecht

VG Regensburg: Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag bleiben überwiegend ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat heute die Klagen von drei Unternehmen gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. In einem weiteren Fall gab das Ge- richt der Klage teilweise statt.

Das Gericht sah den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraft- fahrzeuge als rechtmäßig an. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wür- den insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Gleichbehandlung und des Rechts auf informationelle Selbstbe- stimmung verstoßen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer, da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Ge- genleistung darstelle und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass kein Rundfunk genutzt wird, erachtete das Gericht nicht für geboten.

Da in Unternehmen Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet seien, stelle die Möglichkeit, diese Programme zu nutzen, einen Vorteil dar, der abzugelten sei. Auch würden Filialbetriebe gegenüber Einzelgeschäften nicht unge- rechtfertigt benachteiligt.

Einen Teilerfolg hatte jedoch die Klage des Unternehmens, das bundesweit Autowerk- stätten und Fachmärkte für Automobilzubehör betreibt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Räume, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten an- zusehen seien. Für die damit jeweils kleineren Betriebsstätten sei nach der gesetzlichen Staffelung aber ein niedrigerer Beitragssatz zu zahlen.

Gegen die Urteile kann jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

Urteile vom 11. Februar 2015
(Az. RO 3 K 13.1642, RO 3 K 13.1886, RO 3 K 14.908 und RO 3 K 15.60)

Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg v. 11.02.2015

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