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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Klausel zu Aufrechnungsverbot in Architektenvertrag unwirksam

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages, in dem ein Aufrechnungsverbot gegen den Honoraranspruch festgelegt ist, ist unwirksam. Der Vertragspartner wird unangemessen benachteiligt, da die Gefahr besteht, dass dem Architekten eine Forderung zustehen könnte, die aufgrund einer materiell-rechtlich begründeten Aufrechnung nicht bestehe <link http: www.online-und-recht.de urteile aufrechnungsverbot-in-architektenvertrag-unzulaessig-vii-zr-209-07-bundesgerichtshof--20110407.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.04.2011 - Az.: VII ZR 209/07).

Der klägerische Architekt klagte sein Honorar ein und berief sich dabei auf eine seiner AGB-Klauseln:

"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."

Die BGH-Richter stuften die Bestimmung als rechtswidrig ein.

Das Aufrechnungsverbot benachteilige die Vertragspartner in unangemessener Weise. Denn der Besteller sei hiernach gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustünden. Eine materiell-rechtlich bestehende Aufrechnung hätte zur Folge, dass der Architekt bei Bestehen der Klausel eine Forderung geltend machen könnte, die ihm tatsächlich aufgrund der Aufrechnung nicht zustehe.

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