Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden in Infobriefen den Eindruck erweckt, eine einseitige Preisanpassung sei rechtlich zulässig <link http: www.online-und-recht.de urteile eindruck-einseitiger-preisanpassungen-gegenueber-stromkunden-unzulaessig-103-o-198-10-landgericht-berlin-20110429.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 29.04.2011 - Az.: 103 O 198/10).
Ein Strom-Unternehmen schickte seinen Bestandskunden Info-Briefe. In diesen wurden Preiserhöhungen wie folgt angekündigt:
"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen (...) Strom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."
Die Berliner Richter sahen hierin ein wettbewerbswidriges Handeln.
Das Strom-Unternehmen erwecke bei ihren Kunden den Eindruck, dass sie einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners und ohne wirksame Preisanpassungsklauseln erhöhte Preise vertraglich festlegen könne. Die sei aber gerade nicht der Fall und damit irreführend.
Zudem verpflichtete das LG Berlin den Anbieter, seinen Kunden ein Schreiben zuzusenden, in denen es die Sachlage richtig stellte.