Das OLG Hamburg (Beschl. v. 05.04.2012 - Az.: 3-14/12) hat ein Strafverfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Hamburg zurückverwiesen, weil die gebotene Güterabwägung nicht stattgefunden hat.
Der Angeklagte war zu Prozessauftakt in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung von einem Fotografen ohne sein Einverständnis mehrfach abgelichtet worden. Da der Fotograf trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Angeklagten das Fotografieren nicht unterließ, schlug der Angeklagte mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera. Der Fotograf erlitt leichte Verletzungen.
Die Hamburger Richter konstatierten, dass das Anfertigen von Lichtbildern ohne Einverständnis des Betroffenen einen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Dies sei nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Angeklagten um eine relative Person der Zeitgeschichte, also um eine Person handele, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehe. Eine solche Person müsse gegebenenfalls die Verbreitung ihrer Bilder hinnehmen.
Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse habe, sei aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Diese Güterabwägung habe das Landgericht nicht vorgenommen, weshalb es erneut über den Fall zu befinden habe.