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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Kommune darf auf Homepage über Protest gegen NPD-Versammlung informieren

Der Grundsatz der Neutralität verpflichtet grundsätzlich eine Kommune, nicht in die politische Willensbildung der Bürger einzugreifen. Die Behörde ist jedoch dazu verpflichtet, an einem öffentlichen Meinungsaustausch über einen Protest gegen eine NPD-Versammlung auf ihrer Homepage zu informieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.09.2012 - Az.: OVG 1 S 127.12).

Auf ihrer <link http: www.potsdam.de cms beitrag _blank external-link-new-window>Homepage informierte die Landeshauptstadt Potsdam über eine Gegenveranstaltung gegen eine NPD-Demo. Dort wurde u.a. über die konkreten Hintergründe der Gegendemonstration informiert.

Die Klägerin sah in diesem Internet-Abdruck eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht.

Die Brandenburger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften die Veröffentlichung vielmehr als erlaubt ein.

Aus Sicht eines objektiven Beobachters ergebe sich nicht zwingend, dass die Inhalte von der Beklagten zurechenbar sein. Richtig sei zwar, dass auf der Internetveröffentlichung  namentlich auch die Landeshauptstadt Potsdam zu dem inmitten stehenden Protest aufrufe. Dennoch erschließe sich eine Urheberschaft der Beklagten nicht ohne Weiteres.

Denn zunächst heiße es im Text erst einmal wie folgt:

"Das Bündnis 'Potsdam bekennt Farbe' ruft für den 15. September zu einem Schulterschluss in einem stadtweiten Bündnis 'Potsdam nazifrei' auf…".

Danach heiße es:

"Die Landeshauptstadt Potsdam, das Bündnis 'Potsdam bekennt Farbe' und die Unterzeichner dieses Aufrufes fordern alle Potsdamerinnen und Potsdamer zum friedlichen, gewaltfreien und kreativen Protest gegen den geplanten Aufmarsch auf"

Im Anschluss an den Text würden – in hervorgehobener Weise abgesetzt - die genannten Unterzeichner im Einzelnen aufgeführt, darunter etwa der Oberbürgermeister der Stadt, und zwar – aufgrund seiner namentlichen Nennung - mutmaßlich als Privatperson, sowie eine Reihe weiterer Repräsentanten und Mitglieder aus dem zivilgesellschaftlichen, kirchlichen und politischen Raum, darunter mehrere Fraktionen.

In der Zusammenschau dürfte sich dies – unbeschadet des Umstandes, dass sich der fragliche Internetauftritt auf einer Seite der Beklagten findet - aus Sicht eines objektiven Beobachters eher als ein Aufruf des dem gesellschaftlichen Raume zuzuordnenden Bündnisses „Potsdam bekennt Farbe“ darstellen und weniger der Beklagtenzuzuordnen sein. 

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