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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Die Kosten für eine zweite Abmahnung kann der Gläubiger grundsätzlich nicht vom Unterlassungsschuldner ersetzt verlangen (<link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de lexsoft default _blank external-link-new-window>OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - Az.: 6 U 80/17).

Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Marke und mahnte die Beklagte zunächst selbst wegen einer Markenverletzung ab. Als die Beklagte nicht reagierte, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei, die eine neue, zweite Abmahnung aussprach.

Diese Kosten wollte die Klägerin nun vor Gericht erstattet bekommen.

Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.

Grundsätzlich seien nur die Kosten für die erste Abmahnung erstattungsfähig. Dabei sei es egal, ob diese durch den Abmahner selbst oder durch einen von ihm beauftragten Anwalt erfolge.

Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Zweitabmahnung im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholle, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthalte, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.

Eine solche Ausnahme greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, denn Erst- und Zweitabmahnung seien hier inhaltlich (nahezu) identisch.

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