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OLG Karlsruhe: Kostenpflichtiger Express-Versand darf in Online-Shop nicht Standard-Einstellung sein

Ein Online-Shop darf den kostenpflichtigen Expressversand nicht voreingestellt lassen, sondern muss ihn optional anbieten.

Ein Online-Shop darf den kostenpflichtigen Expressversand nicht als Voreinstellung wählen, die der Kunde aktiv durch ein Opt-Out abwählen muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2024 - Az.: 14 U 134/23).

Der bekannte Online-Shop PEARL hatte auf seiner Webseite den Versand so konfiguriert, dass "Express" vorausgewählt war, wofür zusätzliche Gebühren anfielen. Wenn der Kunde den normalen Standardversand bevorzugte, musste er diesen ausdrücklich auswählen (Opt-Out).

In der 1. Instanz sah das LG Freiburg i.Br. aufgrund der mangelnden Transparenz einen Wettbewerbsverstoß, vgl. die Kanzlei-News v. 14.09.2023.

In der Berufungsinstanz schlossen sich die Karlsruher Richter dieser Ansicht nun an und bejahten ebenso eine Rechtsverletzung:

"Gemäß § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB kann eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich getroffen werden. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

Die ausdrückliche Vereinbarung hierüber ist daher unwirksam, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne eine solche Voreinstellung des Unternehmers zu ändern (BT-Drs. 17/12637, S. 53, 2. Spalte, 2. Absatz), indem er beispielsweise eine vorausgewählte Nebenleistung durch Anklicken eines zuvor automatisch ausgewählten Häkchens wieder abwählt (…). 

Ein solches sogenanntes „Opt-Out“, das ein aktives Tätigwerden des Verbrauchers verlangt, ist unzulässig (…). Die Vereinbarung über das zusätzliche Entgelt wird in einem solchen Fall nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher der Regelung auf andere Weise - beispielsweise durch ausdrückliche E-Mail - zustimmt (…)."

Und weiter:

Schließlich hat bereits das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Angebotsgestaltung der Beklagten auch tatsächlich nicht ausreichend transparent ist. Denn der Expresszuschlag von einem Euro wird jedenfalls nach Auswahl eines expressfähigen Produkts im Warenkorb nicht ausgewiesen, sondern erst in der Bestellübersicht.”

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