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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken

Ein im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehender Kriminalhauptkommissar hatte einen Anspruch darauf, dass ihm eine Nebentätigkeitsgeneh­migung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen "Familien im Brenn­punkt" und "Verdachtsfälle" in der Zeit von März bis Dezember 2014 erteilt wird. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt.

Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommen­tator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmi­gung mit der Begründung ab, solche Formate entsprächen nicht den Zielen der poli­zeilichen Öf­fentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situatio­nen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächli­chen Polizeiarbeit.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet gewe­sen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die Nebentä­tigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nun auf den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung bestätigt.

Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Anse­hensbeeinträchtigung ver­bunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Auf­gabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte da­für vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 A 881/15 (I. Instanz: VG Aachen 1 K 1032/14)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.04.2016

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