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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Kündigungsklausel von Mobilfunkanbieter bei 75 EUR Zahlungsverzug unwirksam

Die Kündigungsklausel eines Mobilfunkanbieters, welche die Sperre des Anschlusses ermöglicht, obwohl der Kunde mit deutlich weniger als 75,- EUR im Zahlungsverzug ist, ist unwirksam, da die Regelung den Kunden einseitig benachteiligt <link http: www.online-und-recht.de urteile kuendigung-des-mobilfunkvertrages-bei-75-eur-verzug-unangemessen-iii-zr-157-10-bundesgerichtshof--20110609.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az.: III ZR 157/10).

Der verklagte Mobilfunk-Anbieter hatte nachfolgende Klausel in seinen Bestimmungen

" 7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn

a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E.-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist (…)"

Die BGH-Richter stuften die Klausel als rechtswidrig ein. 

Es eröffne der Beklagten die Möglichkeit ein Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen, selbst wenn der Kunde sich nur wenige Tage oder mit einem Betrag von weniger als 75,- EUR im Zahlungsverzug befinde.

Der Kunde werde hier klar benachteiligt, da ihm teilweise ohne Ankündigung des gesamte Anschluss gesperrt werden könne. Dabei stellte das Gericht heraus, dass der Telekommunikationsanbieter - genauso wie andere Beteiligte im Geschäftsleben - es hinnehmen müssten, dass es Situationen gebe, in denen sich die Schuldner auch einmal im geringen Zahlungsverzug befänden. Ein geringer Zahlungsrückstand dürfe aber nicht der Grund sein, die gesamten Kommunikationsmöglichkeiten zu sperren. 

 

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