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Kategorie: Onlinerecht

LAG Hamburg: Kündigungsschutz gilt auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Der besondere datenschutzrechtliche Kündigungsschutz gilt auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten <link http: www.datenschutz.eu urteile kuendigungsschutz-des-stellvertretenden-datenschutzbeauftragten-landesarbeitsgericht-hamburg-20160721 _blank external-link-new-window>(LAG Hamburg, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 8 Sa 32/16).

Inhaltlich bestätigt das Gericht die Ansicht der ersten Instanz, des AG Hamburg <link http: www.datenschutz.eu urteile kuendigungsschutz-des-stellvertretenden-datenschutzbeauftragten-arbeitsgericht-hamburg-20160413 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.04.2016 - Az.: 27 Ca 486/15).

Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4f.html _blank external-link-new-window>§ 4 f BDSG ist die ordentliche Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte diese Regelung eingeführt, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu stärken.

Das LAG Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob in diesen besonderen Kündigungsschutz auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte kommt. Im vorliegenden Fall war der ursprünglich bestellte Datenschutzbeauftragte längere Zeit aufgrund von Erkrankung abwesend, so dass der Kläger als Stellvertreter bestellt wurde. Bei seiner Kündigung berief er sich auf die Schutzvorschrift des <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4f.html _blank external-link-new-window>§ 4 f BDSG.

Auch das LAG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit der Regelung und stufte die ausgesprochene Kündigung als unwirksam ein. Das Gesetz enthalte keine eigenen Regelungen für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Aus der Tatsache, dass solche Bestimmungen nicht existierten, könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass für den Betroffenen diese Normen nicht gelten sollten. 

Es sei daher interessensgerecht auch den bloßen Stellvertreter in den Genuß der kündigungsrechtlichen Schutzregelungen kommen zu lassen.

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