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Kategorie: Onlinerecht

AG Dieburg: Laufende eBay-Angebote grundsätzlich nicht abänderbar

Die Bedingungen einer laufenden eBay-Auktion sind grundsätzlich nicht abänderbar <link http: www.online-und-recht.de urteile nachtraegliche-abaenderung-eines-ebay-angebots-nur-in-ausnahmefaellen-moeglich-amtsgericht-dieburg-20150415 _blank external-link-new-window>(AG Dieburg, Urt. v. 15.04.2015 - Az.: 20 C 945/14).

Der Kläger bot bei eBay einen gebrauchten PKW zum Verkauf an. Der Beklagte gab ein entsprechendes Gebot an. Kurz vor Ende der Auktion änderte der Kläger seinen Angebotstext:

"Das Umbauprojekt geht ab sofort in seine heiße Phase und mir fehlt der Platz, um den Opel weiter stehen zu lassen. Deshalb muss der Opel nach dem Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden.

Danach bin ich gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 € pro Tag bis zum Tag der Abholung gehen dann zulasten des Käufers. Als Bieter erklären Sie ihr Einverständnis mit dieser Regelung."

Der Beklagte erwarb den PKW, weil sein Angebot das höchste blieb. Er weigerte sich jedoch, die angefallenen Lagerkosten zu übernehmen.

Zu Recht wie das AG Dieburg nun entschied.

Ein Anbieter könne bei der laufenden Auktion, bei der bereits Gebote abgegeben seien, grundsätzlich nicht einseitig und eigenmächtig die Konditionen des Angebots abändern. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Beschädigung des Verkaufsgegenstands) gelte etwas anderes.

Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor, so dass der Kläger an sein ursprüngliches Angebot gebunden sei, so dass er keine Lagerhaltungskosten beanspruchen könne.

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