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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Lediglich 25,- EUR DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat lediglich Schadensersatzanspruch iHv. 25,- EUR nach Art. 82 DSGVO (LG Heidelberg, Urt. v. 26.03.2022 - Az.: 4 S 1/21).

Der Kläger erhielt an seine berufliche E-Mail-Adresse eine unerlaubte Werbenachricht und verlangte daraufhin einen DSGVO-Schadensersatz.

Das LG Heidelberg sprach ihm nur 25,- EUR als Ersatz zu, nicht mehr.

"Nach Auslegung des Begehrens des Klägers im Lichte eines einheitlichen, weit zu verstehenden Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO, steht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 25,00 € zu.

Dem Kläger ist dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. Eine den Kläger beeinträchtigende Außenwirkung des Verstoßes im Sinne einer Gefahr einer Schädigung des Ansehens oder Berufs oder einer diskriminierenden Wirkung gegenüber Dritten ist nicht ersichtlich."

Und weiter:

"Zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen erachtet die Kammer die Zahlung von 25 €, ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung üblichen Auslagenpauschale, für angemessen.

Ein weiterer Schaden - unabhängig davon, ob materiell oder immateriell - ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht entstanden, sodass ein weitergehender Anspruch nicht besteht."

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