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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg-Bergedorf: Kein DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat keinen Anspruch auf einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, da die erlittene Beeinträchtigung nicht erheblich ist (AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 410d C 197/20).

Der Kläger war Anwalt und hatte eine unerlaubte Werbung per E-Mail erhalten. Gegen den Absender machte er u.a. einen Schadensersatzanspruch iHv. 500,- EUR nach Art. 82 DSGVO geltend.

Das Gericht wies diesen Anspruch ab. 

Es handle sich im vorliegenden Fall um keine erhebliche Beeinträchtigung.

Allgemein führt das Gericht zunächst aus:

"Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen muss, so reicht nicht bereits der Verstoß gegen die DSGVO selbst zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches (...). Der Verstoß muss nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO vielmehr eine Rechtsverletzung nach sich ziehen, die als immaterieller Schaden, entsprechend der in Erwägungsgrund 75 der DSGVO aufgelisteten Beispiele, qualifizierte werden kann.

Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen (...). Dabei sind bei der Bemessung des Schmerzens die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO heranzuziehen, also insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (...). Es muss also eine objektiv benennbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegen, die über den bloßen Ärger oder die individuell empfundene Unannehmlichkeit des Verstoßes hinausgeht, welche dann durch die Zahlung von Schmerzensgeld ausgeglichen werden muss (......)."

Und dann schließlich auf die konkrete Situation bezogen:

"Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, einen immateriellen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass er durch die einmalige unrechtmäßige Nutzung seiner Daten belästigt worden sei. Eine konkrete Beeinträchtigung, die über den als Belästigung empfundenen Verstoßes selbst, also die Zusendung der E-Mail, hinausging, ist darin nicht zu sehen.

Es fehlt somit an einem über die Rechtsverletzung hinausgehenden konkreten Schaden des Klägers."

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