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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Lehrer darf Schüler Handy wegnehmen - keine Grundrechtsverletzung

Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Die weiteren Kläger sind seine Eltern. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen.

Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen.

Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der 3. Kammer vom 4. April 2017 (VG 3 K 797.15)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.05.2017

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