Eine Autocomplete-Funktion, welche dem Besucher einer Webseite eine automatische Vorschlagsliste mit Fantasie-Fachanwaltstiteln vorgibt, ist wettbewerbswidrig (LG frankfurt, Urt. v. 08.03.2012 - Az.: 2-03 O 437/11).
Das Gericht bestätigt damit seine erlassene Verfügung <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-werbung-mit-titel-fachanwalt-fuer-markenrecht-2-03-o-437-11-landgericht-frankfurt-20111006.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.10.2011 - Az.: 2-03 O 437/11).
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Portal-Betreiber. Dieser bot seinen Usern eine Autocomplete-Funktion an, wonach eine Liste mit den Suchkriterien entsprechenden Anwälten angezeigt wurde.
Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, weil durch das Autocomplete-Feature eine Vielzahl von Fantasie-Fachanwaltstiteln auf der Webseite über die Autocomplete-Funktion zu sehen waren. Dazu gehörten beispielsweise der "Fachanwalt für Vertragsrecht" oder der "Fachanwalt für Markenrecht".
Die Frankfurter Richter sahen hierin eine klare Irreführung. Durch die Autocomplete-Funktion entstehe der Eindruck eines nahezu unerschöpflichen Repertoires an Fachanwälten, die in dem Anwaltsportal des Beklagten gelistet würden, was im Verhältnis zu Wettbewerbern eine unzutreffende Alleinstellung suggeriere.
Zudem erschwere diese Ausgestaltung dem Nutzer eine Unterscheidung zwischen existenten und nicht-existenten Fachanwaltstiteln zu treffen. Der Verkehr sei aber vor einer solchen Gefahr der Verwirrung besonders zu schützen, da die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetze, die der jeweilige Rechtsanwalt nachzuweisen habe.