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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Ginkgoblätter sind Arzneimittel, keine Lebensmittel

Das LG Hamburg hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile ginkgoblaetter-tee-in-deutschland-lebensmittelrechtlich-untersagt-312-o-300-09-landgericht-hamburg-20100316.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.03.2010 - Az.: 312 O 300/09), dass Teesorten, die Ginkgoblätter als Inhaltsstoffe beinhalten, nicht als Lebensmittel angeboten werden dürften. Bei Ginkgoblättern handle es sich nämlich um Arzneimittel.

Die Beklagte bot bundesweit Teeprodukte an, die zum Teil als Inhaltsstoffe Blätter des "Ginkgo-biloba-Baumes" enthielten.

Hiergegen wendete sich die Klägerin, eine Anbieterin pflanzlicher Arzneimittel. Nach ihrer Auffassung würden Ginkgoblätter traditionell als Arzneimittel und nicht als Lebensmittel angesehen, so dass deren Verwendung einer Genehmigung bedürfe.

Die Beklagte vertrat im Gegensatz dazu die Ansicht, dass Ginkgoblätter als Lebensmittel einzustufen seien. Als Nachweis hierfür führte sie an, dass man sowohl in Italien als auch in Österreich Ginkgoblätter  als eine übliche Zutat für Tee ansehe. Darüber hinaus würden mehrere Firmen am Markt Ginkgoblätter zur Teeherstellung verwenden.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die von dem Tee angesprochenen Verkehrskreise hätten eine berechtigte Auffassung von Ginkgoblättern als Arzneimittel. Dies könne man der einschlägigen Literatur und Zeitungsartikeln über Ginkgoblätter entnehmen. Weiterhin sei bei der Beurteilung insbesondere auf Ginkgoblätter an sich und nicht auf sämtliche aus Ginkgo hergestellte Produkte abzustellen.

Der Umstand, dass mehrere am Markt befindliche Unternehmen Ginkgoblätter verwenden, würde hieran nichts ändern, da auch deren Handeln rechtswidrig sei.

Des Weiteren seien die in anderen Ländern vorherrschenden Auffassungen irrelevant. Diese hätten keinen Einfluss darauf, was in Deutschland unter Ginkgoblättern verstanden würde. 

Anmerkung von RA Menke:
Der vorliegende Fall ist auch aus europarechtlicher Sicht von Interesse. Da es sowohl in Italien als auch in Österreich erlaubt ist, Ginkgoblätter als eine Zutat für Tee zu verwenden, könnte die Klägerin sich auf europäische Grundfreiheiten berufen - was sie im Übrigen auch getan hat.

Hierbei ist jedoch problematisch, dass die Beklagte den Tee lediglich in der Bundesrepublik Deutschland anbot, so dass die europarechtlich gewährleistete Warenverkehrsfreiheit nicht greifen konnte.

Zuzustimmen ist dem LG Hamburg insbesondere dahingehend, dass ein Handeln nicht dadurch rechtmäßig wird, dass es seitens mehrerer Marktanbieter erfolgt. Hier gilt der aus dem Verwaltungsrecht bekannte Grundsatz: "Keine Gleichheit im Unrecht".

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