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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Link-Haftung für YouTube-Urheberrechtsverstoß der Konzern-Schwester

Ein Unternehmen haftet unter bestimmten Umständen für den Urheberrechtsverstoß, den eine Konzern-Schwester auf YouTube begeht <link http: www.online-und-recht.de urteile link-haftung-fuer-webseite-der-konzerngesellschaft-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170404 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 04.04.2017 - Az.: 11 W 41/16).

Die Beklagte unterhielt eine Webseite und hatte dort einen YouTube-Kanal ihrer Konzern-Schwester verlinkt.

Das YouTube-Portal wurde von einer rechtlich eigenständigen Firma betrieben. Die Beklagte und die Firma gehörten jedoch beide zu einem gemeinsamen Konzern, so dass der Unternehmensname identisch war. Auf YouTube war für die Öffentlichkeit nicht klar erkennbar, wer genau den Kanal betrieb, denn dort wurde lediglich der Konzernname genannt.

Auf diesem YouTube-Kanal erfolgte nun ein Urheberrechtsverstoß. Der Rechteinhaber ging gegen daraufhin gegen die Beklagte vor.

Zu Recht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied.

Die Beklagte habe sich aufgrund der besonderen Umstände durch die Verlinkung die Urheberrechtsverletzung zu eigen gemacht.

Im vorliegenden Fall gehe nicht darum, dass ein Unternehmen lediglich illustrierend auf eine fremde Webseite verlinke Vielmehr bestünden zwischen der Beklagten und der Kanalbetreiberin eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit.

Beide würden dasselbe Geschäftsmodell betreiben und im Verkehr unter einem gemeinsamen Konzernamen auftreten. Dem ergänzenden Rechtsformzusatz  werde der Verkehr erfahrungsgemäß keine große Bedeutung beimessen.

Dies gilt umso mehr, als aus dem Impressum des YouTube-Kanals gerade keine Rechtsform Betreibers hervorgehe.Es werde daher noch nicht einmal eindeutig erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen handle, zumal auch jede Ortsangabe fehle.

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