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Kategorie: Onlinerecht

VG Aachen: Löschungsanspruch personenbezogener Daten aus Kriminalakte bei unaufgeklärter Tat

Werden in einem Ermittlungsverfahren personenbezogene Daten erfasst, dürfen diese grundsätzlich bei einem existenten Resttatverdacht gespeichert und aufbewahrt werden. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Löschung, wenn die Tat dauerhaft unaufgeklärt bleibt, so das VG Aachen <link http: www.datenschutz.eu urteile speicherung-personenbezoener-daten-bei-nicht-aufgeklaerter-tat-rechtswidrig-6-k-1979-08-verwaltungsgericht-aachen-20090615.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.06.2009 - Az.: 6 K 1979/08).

Der Kläger war bei der Polizei aufgrund mehrerer in der Vergangenheit gegen ihn geführten Strafverfahren erkennungsdienstlich erfasst. Er stellte den Antrag auf Löschung sämtlicher zu seiner Person vorgehaltenen Daten, da er der Auffassung war, dass die Unterlagen nicht mehr von Bedeutung seien. Eine Aufbewahrung der Daten sei aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht mehr erforderlich.

Die Richter entsprachen weitgehend dem klägerischen Löschungsbegehren.

Die Polizei dürfe die Daten grundsätzlich solange speichern, wenn die Daten der Erforschung von Straftaten und ihrer Aufklärung bzw. Verfolgung dienten.

Der Betroffene habe allerdings dann einen Löschungsanspruch seiner Daten, wenn diese in Bezug auf die Straftat nicht mehr benötigt würden oder der für die Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen sei. Dabei müsse die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung vornehmen. Je unbedeutender eine Tat sei, desto stärker seien die Datenschutzbelange des Einzelnen.

Im vorliegenden Fall müssten all jene Daten gelöscht werden, die sich auf ein weit zurückliegendes Ermittlungsverfahren beziehen würden. Die strafrechtlich unbedeutende Tat habe nie aufgeklärt werden können. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten der Behörde.

 

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