Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile zuordnung-der-ip-adresse-muss-bei-verletzungen-auf-p2p-musiktauschboerse-lueckenlos-nachvollziehbar-sein-2-18-o-162-09-landgericht-frankfurt_am_main-20090922.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.09.2009 - Az.: 2-18 O 162/09) hat klargestellt, dass der Kläger in den Verfahren von P2P-Tauschbörsen-Fällen lückenlos die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse des Schädigers dokumentieren muss.
Die Klägerin, die Rechteinhaberin an den illegal getauschten Musikstücken, legte bei Gericht eine Liste von IP-Adressen vor. Aus dieser ergab sich auch der Name der Beklagten. Diese bestritt jedoch eine Beteiligung und versicherte an Eides statt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Tathandlung und auch sonst niemand zu Hause befunden hätte.
Die Frankfurter Richter, die ursprünglich gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erlassen hatten, hoben daraufhin diese wieder auf.
Es sei nicht ersichtlich, von wem die von der Klägerin vorgelegte IP-Liste stamme. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass Aussteller der zuständige Provider sei. Vielmehr könnte das Dokument auch von jedem beliebigen Dritten stammen.