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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Mahnung per SMS bei berechtigten Forderungen erlaubt

Ein Gläubiger darf tagsüber eine Mahnung per SMS senden, solange keine Vielzahl von Nachrichten erfolgt. Das Handeln ist jedoch dann unzulässig, wenn gar keine Forderung besteht.

Ein Gläubiger darf auch per SMS Mahnungen an einen Schuldner schicken. Zumindest dann, wenn dies Übermittlung tagsüber und nicht zur Nachtzeit geschieht und nicht eine Vielzahl von Zahlungserinnerungen erfolgt (OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2024 - Az.: I-4 U 252/22).

Die Beklagte mahnte eine Privatperson wegen angeblich ausstehender Forderungen zweimal per Brief. Als keine Reaktion erfolgte, versandte sie tagsüber eine Mahnung per SMS:

"Hallo A,

Ihre Zahlungsfrist läuft ab. Zahlen Sie am besten noch heute.

Hier Ihr Link zur Online-Zahlung [xy.de]"

Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin eine unzulässige aggressive geschäftliche  Handlung und ging gegen den Anbieter vor.

1. Mahnung per SMS grundsätzlich zulässig:

Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit einer Mahnung auch per SMS:

"Ausgehend hiervon handelt es sich bei der streitgegenständlichen SMS (…), die ihre Adressatin unstreitig nicht zur Nachtzeit, sondern um 11:22 Uhr erreichte, nicht um eine Belästigung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG.

Dabei ist insbesondere die aktuelle gesellschaftliche Informationswirklichkeit in den Blick zu nehmen. Der Erhalt einer SMS stellt aus der Sicht ihres Empfängers in heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder eigenverantwortlich handelnde, geschäftsfähige Verbraucher über ein Smartphone verfügt, keinen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist letztlich nicht (mehr) anders zu beurteilen, als etwa der Erhalt einer E-Mail, mittels derer eine Mahnung/Zahlungserinnerung in rechtlich unbedenklicher Weise versandt werden kann. 

Denn regelmäßig sind die Smartphones der Nutzer so eingerichtet, dass nicht nur der Eingang einer SMS oder einer anderen Mitteilung (Messenger-Nachrichten, Mitteilungen über soziale Netzwerke, etc.), sondern auch der Eingang einer E-Mail mittels sog. Push-Meldung - unter Umständen auch auf dem Sperrbildschirm - automatisch angezeigt wird, ohne dass der Nutzer seinen E-Mail-Account hierfür gezielt aufrufen muss. 

Mit dem Erhalt einer SMS ist daher die für eine Belästigung nach § 4a Abs. 1 UWG vorauszusetzende Intensität nicht verbunden. 

Sie stellt keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre der angesprochenen Person dar. Zumal der potentielle Empfänger diesen Kommunikationskanal durch die Angabe seiner Mobilrufnummer bei dem Anbieter der Waren oder Erbringer der Dienstleistung regelmäßig selbst eröffnet haben wird. 

Zudem obliegt es jedem Einzelnen, durch entsprechende Einstellungen des auf seinem/ihrem Smartphone installierten Betriebssystems darüber zu entscheiden, ob er/sie eingehende Nachrichten (E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten, etc.) als sog. Push-Meldungen automatisiert und noch dazu auf dem Sperrbildschirm angezeigt erhalten will oder nicht. 

Mithin ist die Sichtweise des Klägers verfehlt, wonach sich der Empfänger einer SMS - anders als bspw. bei einem Brief - der Kenntnisnahme nicht verschließen kann. Dass die Möglichkeit besteht, derartige Einstellungen vorzunehmen, ist senatsbekannt, so dass kein Bedürfnis besteht, den vom Kläger angebotenen Beweis darüber zu erheben, dass eingehende SMS stets auf dem Sperrbildschirm erscheinen."
 

Für die rechtliche Zulässigkeit spreche auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Zahlungsaufforderungen zunächst per Briefpost versandt habe. Erst als daraufhin keine Reaktion erfolgt sei, haben sie den SMS-Kanal gewählt:

“Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte zunächst zweimal erfolglos auf postalischem Weg gemahnt hat, bevor sie die beanstandete SMS mit der Zahlungserinnerung versandte. Damit hat sie sich für eine abgestufte Vorgehensweise entschieden, die insbesondere auch auf die Interessen der vermeintlich säumigen Verbraucherin Rücksicht genommen hat, indem sie zunächst einen weniger direkten Kommunikationskanal zur Mahnung der vermeintlich bestehenden Forderung gewählt hat.”

Das OLG lässt bewusst offen, dass möglicherweise etwas anderes gelten könne, wenn die Nachricht zur Nachtzeit eingehe oder mehrfach auf diese Weise gemahnt werde:

“Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn ein Schuldner mit einer Vielzahl von SMS oder solchen, die zur Nachtzeit bei ihm eingehen, konfrontiert wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die von einem (vermeintlichen) Schuldner hinzunehmende Lästigkeitsgrenze nicht überschritten, wenn - wie hier - lediglich eine SMS versandt wird, nachdem die (vermeintliche) Schuldnerin auf zwei zuvor postalisch erhaltene Mahnungen hin nicht reagiert hat (…).”

2. Mahnung per SMS aber unzulässig, wenn gar keine Forderung besteht:

Im vorliegenden Fall verurteilte das OLG Hamm die Beklagte jedoch ausnahmsweise zur Unterlassung. Das lag aber an der Tatsache, dass gar keine Forderung nachgewiesen war:

"Überdies stellt die konkludente Behauptung, es sei zu einem entsprechenden Vertragsschluss zwischen der angesprochenen Verbraucherin und (…) gekommen, eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG dar (…). 

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, in der von ihr versandten SMS seien keinerlei Angaben enthalten gewesen, die Anknüpfungspunkt einer irreführenden Behauptung sein könnten - insbesondere seien dort keinerlei Ausführungen zur konkret geltend gemachten Forderung, ihrem Gläubiger und/oder dem Rechtsgrund (etwa dem vermeintlich zugrunde liegenden Vertragsverhältnis) gemacht worden, so dass mit ihr nicht im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Abschluss eines Vertrags habe getäuscht werden können -, verfängt dies letztlich nicht. 

Zwar ist es zutreffend, dass die SMS lediglich den Hinweis auf eine nicht näher benannte, auslaufende Zahlungsfrist und die mit einem weiterführenden Link versehene Aufforderung zur Begleichung der nicht näher spezifizierten Forderung enthält. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Beklagte damit konkludent das Bestehen der dieser Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Forderung und damit gleichfalls das Zustandekommen des dieser Forderung zugrunde liegenden Vertrags behauptet hat."

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