Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile mangelnde-ernsthaftigkeit-einer-unterlassungserklaerung-bei-lapidarer-aeusserung-3-u-151-07-oberlandesgericht-hamburg-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 3 U 151/07) hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur dann die Wiederholungsgefahr ausschließt, wenn sie ausreichend ernst gemeint ist.
Im vorliegenden Fall stritten Kläger und Beklagter, beide KFZ-Händler, um einen Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte berief sich auf den Umstand, dass er bereits zuvor einer anderen Firma eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass diese Drittfirma Rechtsverstöße nur "aus Sport" verfolgen würde, um die Vertragsstrafe zu erhalten. Dieses Geld würden dann die Drittfirma und der Beklagte "auf dem Rummel" teilen.
Eine solche Unterlassungserklärung sei nicht ernsthaft gemeint, so die Hamburger Richter, und könne daher auch nicht die Wiederholungsgefahr ausschließen. Daher sei die der Drittfirma gegenüber abgegebene Unterlassung unbeachtlich, die Wiederholungsgefahr bestehe weiterin.
Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren somit einen Anspruch gegen den Beklagten.