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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: Marke "IPAY" für Inkasso- und computerbezogene Dienstleistungen unterscheidungskräftig

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile ipay-als-marke-fuer-inkasso-und-computerberatung-eintragbar-33-w-pat-110-07-bundespatentgericht--20090526.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 110/07) hat entschieden, dass der Begriff "IPAY" als Marke für die Bereiche Inkasso und Computerberatung eintragungsfähig ist. 

Bei der Bezeichnung "IPAY" bestünden eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten. Denkbar sei beispielsweise die Übersetzung als "Internet-Zahlung" oder "Ich bezahle". Darüber hinaus würden entsprechende Wortfolgen auch von der Firma Apple für die Produkte "iTunes", "iPhoto" etc. kennzeichnend verwendet.

Auch stehe der Buchstabe "I" für eine Vielzahl von Begriffen, beispielsweise Information, Internet oder International.

Da keine naheliegende oder zwingende Auslegung gegeben sei, sei der Begriff mehrdeutig und dementsprechend eintragungsfähig. 

 

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