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Kategorie: Markenrecht

OLG München: Marken "PNEUS-ONLINE.com" und "pneusonline.com" nicht verwechslungsfähig

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-Bild-Marken, die im beschreibenden Wortteil übereinstimmen, wenn die jüngere Marke einen deutlich abweichenden Bildbestandteil aufweist <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verwechslungsgefahr-von-marken-bei-differenziertem-bildbestandteil-29-u-3255-09-oberlandesgericht-muenchen-20091112.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 29 U 3255/09).

Die im Reifenhandel tätige Klägerin war Inhaberin der Wort-Bild-Marke "PNEUS-ONLINE.com"  und hielt die Registrierung und Nutzung der Wort-Bild-Marke "pneusonline.com" durch die Beklagte, welche ebenfalls im Reifenhandel tätig war, für eine Rechtsverletzung.

Die Münchener Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgewiesen.

Der Bestandteil "PNEUS-ONLINE" sei nur schwach kennzeichnungsfähig, da er lediglich die Tätigkeit von über das Internet angebotenen Reifen beinhalte. Die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich nur aus der Kombination mit dem Bildbestandteil. Dieser erschöpfe sich in der Darstellung eines rollenden Reifens.

Das Bildelement der jüngeren Marke hingegen sei eine phantasievolle Gestaltung und habe eine über den beschreibenden Schriftzug hinausgehende Bedeutung.

Somit würden zwar beide Marken über fast denselben beschreibenden Wortbestandteil verfügen. Dennoch würden sie sich durch einen kennzeichnungsfähigen, deutlich voneinander abweichenden Bildbestandteil unterscheiden.    

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