Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

OLG München: Marken "PNEUS-ONLINE.com" und "pneusonline.com" nicht verwechslungsfähig

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-Bild-Marken, die im beschreibenden Wortteil übereinstimmen, wenn die jüngere Marke einen deutlich abweichenden Bildbestandteil aufweist <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verwechslungsgefahr-von-marken-bei-differenziertem-bildbestandteil-29-u-3255-09-oberlandesgericht-muenchen-20091112.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 29 U 3255/09).

Die im Reifenhandel tätige Klägerin war Inhaberin der Wort-Bild-Marke "PNEUS-ONLINE.com"  und hielt die Registrierung und Nutzung der Wort-Bild-Marke "pneusonline.com" durch die Beklagte, welche ebenfalls im Reifenhandel tätig war, für eine Rechtsverletzung.

Die Münchener Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgewiesen.

Der Bestandteil "PNEUS-ONLINE" sei nur schwach kennzeichnungsfähig, da er lediglich die Tätigkeit von über das Internet angebotenen Reifen beinhalte. Die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich nur aus der Kombination mit dem Bildbestandteil. Dieser erschöpfe sich in der Darstellung eines rollenden Reifens.

Das Bildelement der jüngeren Marke hingegen sei eine phantasievolle Gestaltung und habe eine über den beschreibenden Schriftzug hinausgehende Bedeutung.

Somit würden zwar beide Marken über fast denselben beschreibenden Wortbestandteil verfügen. Dennoch würden sie sich durch einen kennzeichnungsfähigen, deutlich voneinander abweichenden Bildbestandteil unterscheiden.    

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
26. September 2025
PUMA darf zwei ähnlich gestaltete Schuhdesigns einer Konkurrentin in Deutschland wegen Markenrechtsverletzung verbieten lassen.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen