Die Online-Werbung eines Goldhändlers ("Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!") ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, es gibt eine entsprechende gesetzliche Meldepflicht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2025 - Az.: 14 U 72/25).
Der verklagte Edelmetall-Händler warb in seinem Online-Shop wie folgt:
"Bestellungen über 2.000 EUR sind bei uns nicht meldepflichtig!
Bei uns können Sie auch größere Bestehungen über 2 000€ ganz einfach und diskret online abwickeln. Im Gegensatz zu Barkäufen im stationären Handel unterliegen Online-Bestellungen nämlich nicht der gesetzlichen Meldepflicht.
Das bedeutet für Sie:
- Kein bürokratischer Aufwand oder Papierkram
- Keine Meldung ans Finanzamt
- Volle Diskretion und Anonymität
- Schnelle, unkomplizierte KaufabwicklungNutzen Sie jetzt diese Vorteile und kaufen Sie Ihre Wunsch-Edelmetalle bequem und sicher in unserem Online-Shop - auch bei höheren Bestellwerten über 2.000 EUR."
Das OLG Karlsruhe stufte dies als Täuschung der Verbraucher ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Denn es gebe keine gesetzliche Meldepflicht für Bargeldzahlungen ab 2.000,- EUR, weder im stationären Handel noch online.
Die Werbung vermittle jedoch den fehlerhaften Eindruck, dass nur beim Einkauf vor Ort eine Meldung ans Finanzamt notwendig sei, nicht aber im Online-Shop.
Damit werde ein rechtlicher Vorteil behauptet, der in Wirklichkeit nicht existiere. Dies sei eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, Verbraucher zu täuschen.
Auch wenn es im stationären Handel bei Bargeschäften über 2.000,- EUR bestimmte Pflichten zur Identitätsprüfung gebe, bedeute dies nicht automatisch eine Meldepflicht. Eine solche bestehe nur bei konkretem Verdacht auf Geldwäsche, unabhängig vom Betrag oder der Zahlungsart. Die Aussage sei daher geeignet, Kunden vom stationären Handel abzuhalten und sie fälschlicherweise zum Onlinekauf zu bewegen:
"Diese Behauptung über die Rechtslage ist schlicht falsch, weil das Gesetz eine derartige Meldepflicht auch bei den genannten Bargeschäften nicht kennt, die Meldepflicht vielmehr von ganz anderen Voraussetzungen abhängig macht. (…)
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die – unzutreffende – Vorstellung, eine Bazahlung über mindestens 2.000 € im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Edelmetallszöge zwangsläufig eine Meldung gegenüber dem Finanzamt nach sich, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen geeignet ist.
Schon die infolge einer Meldung gegenüber den Finanzbehörden eröffnete Möglichkeit „lästiger“ behördlicher Nachfragen ist zur Überzeugung des Senats geeignet, jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil der Marktteilnehmer zu einer einer Bestellung im Internet zu motivieren, wenn in diesem Fall derartige Risiken nicht bestehen."