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Kategorie: Markenrecht

OLG Hamburg: Markenlizenznehmer hat keinen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ausgleichsanspruch-nicht-analog-89b-hgb-auf-markenlizenzvertrag-anwendbar-3-u-146-06-oberlandesgericht-hamburg-20081127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.11.2008 - Az.: 3 U 146/06) hat entschieden, dass der Lizenznehmer einer Marke keinen Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch hat.

Die Klägerin lizenzierte an die Beklagte ihre Marke. Nach dem Ende der vertraglichen Vereinbarung forderte die Klägerin noch offenstehende Lizenzgebühren ein. 

Die Beklagte lehnte dies ab. Vielmehr stünden ihr Ausgleichsansprüche wie einem Handelsvertreter zu, denn sie habe für die Klägerin einen erheblichen Kundenstamm akquiriert, die ihr jährliche Lizenzentgelte einbrächten.

Die Hamburger Richter folgten der Argumentation der Beklagten nicht.

Die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreter-Recht seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung scheide aus.

Dies sei Zumindest dann der Fall, wenn - wie hier - der Lizenzgeber keine eigenen Produkte herstelle, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt lizenziere. Zum einen fehle es an der Absatzmittlertätigkeit der Beklagten, da diese keine Produkte des Lizenzgebers vertreibe, sondern eigene. Zum anderen bestehe eine Vertriebspflicht auch nur auf diese Produkte und nicht auf die Waren der Lizenzgeberin.

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