In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.12.2016 - Az.: 315 O 423/15) geurteilt, dass die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig ist.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren stufte das LG Hamburg dies als rechtmäßig ein <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 312 O 225/15).
An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nichts geändert.
Das Gericht ließ offen, ob auf myTaxi die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) überhaupt anwendbar seien. Im Ergebnis liege nämlich kein Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de pbefg __39.html _blank external-link-new-window>§ 39 Abs.3 PBefG vor. Denn der Taxi-Unternehmer erhalte den vollen Beförderungspreis, so dass ein Unterschreiten der Entgelte gar nicht vorliege.
Schutzzweck der Norm sei es, das Taxi-Gewerbe vor ruinösem Preisdumping zu bewahren. Nicht erfasst sei hingegen ein allgemeiner Schutz vor unerwünschtem Wettbewerb.