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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig (Volltext)

Nach Ansicht des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 312 O 225/12) ist die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig. Wir hatten auf das Urteil <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>bereits früher aufmerksam gemacht, nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.

In der Vergangenheit hatte bereits das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile rabattaktion-von-mytaxi-verstoesst-gegen-das-pbefg-und-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-stuttgart-20150516 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) diese Werbehandlung als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Gericht sah dies Festpreis-Gebots nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG ein) als verletzt an.. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, so das Gericht. Dies werde durch die Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.

Das LG Hamburg bewertete den Sachverhalt nun gänzlich anders und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Da myTaxi selbst keinen Fuhrpark unterhalte, sei das Unternehmen gar nicht Adressat des im PBefG geregelten Verbots. 

Darüber hinaus würden auch nicht die vorgeschriebenen Festpreise unterlaufen, denn die Taxi-Betreiber erhielten 100% ihres Entgeltes, myTaxi übernehme die Mindereinnahmen in voller Höhe.

Das LG Stuttgart war hinsichtlich dieses Punktes anderer Ansicht. Der Taxi-Unternehmer erhalte nur einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig“ die Höhe der Provision festlege. Da (unter gleichen Bedingungen) zunächst der Taxiunternehmer mit der höchsten Provision vermittelt werde, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit sei, greife myTaxi auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Unternehmer ein mit der Folge, dass sie sich einer Pflicht wie der Preisbindung nicht entziehen könne.

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