Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei P2P-Urheberrechtsverletzungen gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren

Die Neuregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG, wonach bei P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen am Ort des Täters zu klagen ist, gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren <link http: www.landesrecht-hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013 . Az.: 5 W 121/13).

Der Kläger wollte wegen einer behaupteten P2P-Urheberrechtsverletzung gegen eine Privatperson eine einstweilige Verfügung in Hamburg erwirken. Dies lehnten die Richter ab.

Der Hamburger Gerichtsbezirk sei nicht zuständig, da durch <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG der fliegende Gerichtsstand abgeschafft sei. Vielmehr sei in solchen Fällen am Ort des Verletzers zu klagen.

Die Neuregelung gelte sowohl für Unterlassungsansprüche, bei denen eine täterschaftliche Begehung in Frage komme, als auch für Fälle der Verantwortlichkeit als Störer.

Die Bestimmung komme nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Anwendung.

Wolle der Kläger sich auf die Ausnahmeregelung in der neuen Norm berufen, reiche es nicht aus, einfach die Behauptung aufzustellen, es handle sich um einen Fall der gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müsse der Kläger ausreichend tragfähige Indizien darlegen, aus denen sich ein solcher Sachverhalt ergebe.

Rechts-News durch­suchen

01. September 2025
Ein YouTuber muss 4.000 EUR Schadensersatz zahlen, weil er ohne Erlaubnis eine KI-Stimme nutzte, die der Stimme des bekannten Synchronsprechers…
ganzen Text lesen
19. August 2025
Eine Unterlassungserklärung für Print gilt im Zweifel auch online.
ganzen Text lesen
04. August 2025
Software, die nur den Ablauf eines Spiels verändert, den Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibt, verletzt nicht das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
01. August 2025
Es ist rechtlich möglich, dass ein Werbeblocker die Urheberrechte des Webseitenbetreibers verletzt. Ob ein unzulässiger Eingriff in urheberrechtlich…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen