Das OVG Münster hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile selbstbedienungsverbot-bei-apothekenpflichtigen-medikamenten-13-a-182-08-oberverwaltungsgericht-muenster-20100819.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.08.2010 - Az.: 13 A 182/08), dass apothekenpflichtige Arzneimittel nicht in der Selbstbedienungsauslage einer Apotheke angeboten werden dürfen.
Dem Kläger, einem Apotheker, wurde es per Ordnungsverfügung untersagt, Präparate, auf denen der Hinweis "apothekenpflichtig" angebracht ist, als Selbstbedienungsartikel anzubieten. Für den Fall, dass der Kläger sich hieran nicht hält, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht.
Hiergegen klagte der betroffene Apotheker. Seiner Ansicht nach ist das gesetzliche Verbot des Anbietens von apothekenpflichtigen Produkten in der Selbstbedienungsauslage seit der Zulassung des Versandhandels von Arzneimitteln nicht mehr zeitgemäß. Es stelle daher einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Das VG Aachen hatte die Klage abgewiesen. Das OVG Münster bestätigte nun diese Entscheidung.
Das OVG Münster verneinte das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers. Das gesetzliche Verbot basiere auf dem Gedanken der Arzneimittelsicherheit. Dieser habe immer noch seine Berechtigung.
In dem Moment, in dem man eine Abgabe als Selbstbedienungsartikel zulässt, würde dem Kunden suggeriert werden, dass es sich um "ungefährliche" Produkte handle, die mit Selbstbedienungsartikeln wie z.B. Zeitschriften gleichzusetzen seien. Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei einem großen Andrang in der Apotheke eine Beratung gar nicht mehr stattfindet.
Darüber hinaus wurde die Vorschrift vom Gesetzgeber bisher nicht geändert und Veränderungen seien auch nicht geplant. Hieran könne man erkennen, dass es weiterhin Ziel des Gesetzgebers sei, die Arzneimittelsicherheit durch das Verbot der Selbstbedienungsauslage zu erreichen.
In Versandapotheken würden des Weiteren Arzneimittel bestellt, die den Bestellern bereits bekannt sind, so dass ein Beratungsbedarf zumeist nicht bestehe. Hierin sei ein entscheidender Unterschied zur klassischen Apotheke zu sehen.
Anmerkung von RA Menke:
Die Entscheidung des OVG Münster überrascht nicht. Sie bestätigt lediglich das, was im Gesetz steht. Für Apotheker ergeben sich aus ihr daher keine Neuerungen, außer, dass das Verbot wohl auch in den nächsten Jahren Bestand haben wird.
Fraglich ist zwar durchaus, ob die Feststellung des OVG Münster, dass bei Versandapotheken weniger Beratungsbedarf bestehe, auf alle Fällen zutrifft. Es ist aber davon auszugehen, dass andere Gerichte entsprechend urteilen werden, da die Gesundheit der Kunden aus der Sicht des Gesetzgebers maximalen Schutz erfahren soll.