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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Niederländische Versandapotheke benötigt eine deutsche Betriebserlaubnis

Das OLG Stuttgart hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile deutsche-betriebserlaubnis-fuer-niederlaendische-versandapotheke-2-u-65-10-landgericht-stuttgart-20110217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.02.2011 - Az.: 2 U 65/10), dass in Ausnahmefällen ausländische Versandapotheken Inhaber einer deutschen Apothekenbetriebserlaubnis sein müssen. Eine solche werde zumindest dann benötigt, wenn bei der Geschäftsabwicklung Handlungen in Deutschland vollzogen werden, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzuordnen sind.

Das OLG hat in dem genannten  Urteil außerdem entschieden, dass die Inanspruchnahme einer telefonischen Kundenberatung einer Versandapotheke zu Standardtarifen möglich sein muss.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen eine niederländische Versandapotheke. Diese ist auf dem deutschen Markt ohne inländische Apothekenbetriebserlaubnis tätig gewesen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine solche Erlaubnis aber erforderlich sei, da die Beklagte in Deutschland Tätigkeiten mit Apothekenbezug, wie z.B. die Bestellannahme und die Kundenberatung, ausführte. Die Klägerin rügte des Weiteren, dass die Telefonberatung der Beklagten von deren Kunden nur zu einem Telefontarif in Anspruch genommen werden konnte, der über dem Festnetz-Standardtarif lag.

Nachdem in der Ausgangsinstanz das LG Ulm (Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 4 O 281/09) die Klage bezüglich der zuvor genannten Punkte abgewiesen hatte, wurde die Beklagte nun vom OLG Stuttgart verurteilt.

Nach Ansicht des Gerichts benötigte sie eine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis. Grundsätzlich sei dies bei niederländischen Versandapotheken zwar nicht der Fall, vorliegend sei aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben. Die Beklagte habe nämlich mit der telefonischen Bestellannahme und der Kundenberatung Tätigkeiten in Deutschland vorgenommen, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzurechnen seien. Das anzuwendende deutsche Apothekenrecht knüpfe die Befugnis zur Vornahme solcher Tätigkeiten aber an eine Erlaubnis, die auf Seiten der Beklagten nicht vorlag.

Darüber hinaus sei es rechtswidrig, dass die Kunden der Beklagten die telefonische Beratung nicht zu Standardtarifen in Anspruch nehmen konnten. Versandapotheken seien zwar nicht dazu verpflichtet, den Kunden stets zu beraten. Wünscht der Kunde eine Beratung, sei diese jedoch zu erbringen. Hierbei dürften keine Hindernisse aufgebaut werden, die dazu geeignet sein könnten, den Kunden von der Inanspruchnahme einer Beratung abzuhalten. In den erhöhten Telefongebühren sei ein solches Hindernis zu sehen.

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