Auch wenn ein Gläubiger von einer Markenverletzung bereits zwei Monate Kenntnis hat, besteht noch die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchzusehen <link http: www.online-und-recht.de urteile dringlichkeit-entfaellt-nicht-zwingend-bei-zuwarten-von-2-monaten-nach-kenntnis-5-w-295-10-kammergericht-berlin-20101214.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 14.12.2010 - Az.: 5 W 295/10).
Die Berliner Richter führen ihrem Beschluss aus, dass nach der Feststellung von Markenverstößen noch bis zu zwei Monate zugewartet werden könne, ohne dass die Vermutung der Dringlichkeit entfalle. Es sei dann immer noch die Durchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der jeweilige Kläger sich dringlichkeitsschädigend verhalte und die Beschleunigung der Angelegenheit ohne Grund verzögert habe. Dann bestehe kein Grund mehr für die Annahme der Eilbedürftigkeit.