Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Auch abwesender Geschäftsführer haftet für wettbewerbsrechtliches Verbot

Ein Geschäftsführer haftet auch dann für Wettbewerbsverstöße, wenn er gar nicht anwesend ist, so das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-verstoss-gegen-wettbewerbsverbot-auch-bei-abwesenheit-3-w-36-09-oberlandesgericht-bamberg-20090406.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.04.2009 - Az.: 3 W 36/09).

In der Vergangenheit hatte wurde gegen den Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines Unternehmens, ein gerichtliches Werbeverbot erwirkt. Das Werbeschild an der Außenseite des Schaufensters überklebte er daraufhin.

Wenig später war das ursprünglich Werbeplakat dann doch wieder zu sehen, weswegen ein gerichtliches Ordnungsgeld verhängt wurde. Dagegen legte er Beschwerde ein mit der Begründung, dass alkoholisierte Jugendliche die Überklebung heimlich nachts entfernt hätten. Er sei zumindest nicht anwesend gewesen und daher auch nicht verantwortlich.

Die Bamberger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass das Ordnungsgeld zu Recht verhängt worden sei.

Zum einen habe der Beschwerdeführer zu vertreten, dass das Werbeschild an der Außenwand angebracht sei und somit von jedem verändert werden könne. Zum anderen hafte ein Geschäftsführer selbstverständlich auch dann, wenn er nicht persönlich anwesend sei.

 

Rechts-News durch­suchen

23. Juli 2026
Wer Partnerkanäle auf seiner Online-Plattform prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist, verliert den Schutz des EU-Haftungsprivilegs für…
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Wer durch eine versehentliche Datenweitergabe seiner Bank einen echten Nachteil erleidet, hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der…
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Amazon durfte Werbung bei Prime Video einführen. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen