Auch nach dem jüngsten BGH-Urteil unterfällt nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) (LG München I, Urt. v. 08.08.2025 - Az.: 47 O 12802/24).
Der Kläger forderte die Rückzahlung des bezahlten Coaching-Honorars. Beklagte war die Baulig Consulting GmbH.
Vor kurzem hatte der BGH dazu eine wegweisende Grundsatzentscheidung getroffen und die Anwendbarkeit des FernUSG bejaht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 16.07.2025.
In Kenntnis dieses BGH-Urteils hat das LG München I nun eine abweichende Entscheidung getroffen und lehnte im vorliegenden Rechtsstreit die Vorschriften des FernUSG ab:
"Aus Sicht des Gerichts entscheidend ist, ob bei der nunmehr (und zum Zeitpunkt des Erlasses des FernUSG noch nicht) möglichen umfassenden digitalen Betreuung eine Betreuung wie bei Präsenzunterrichtsveranstaltungen sichergestellt ist.
Ist dies der Fall, gibt es keinerlei Anlass den Anwendungsbereich des FernUSG auf diese Fälle auszudehnen, da der Fernunterrichtsschüler in diesen Fällen nicht in größerem Umfang schützenswürdig ist als der Nicht-Fernunterrichtsschü¬ler.
Vorliegend ist schon nach dem klägerischen Vortrag durch die digitale Betreuung der Beklagten eine Betreuung sichergestellt, die einer Betreuung via Präsenzunterricht entspricht.Nach klägerischem Vortrag bestand im Rahmen des vorliegenden Coaching-Vertrags neben dem Videolernkurs die Möglichkeit, mehrmals die Woche an begleitenden Live-Videokonferenzen teilzunehmen und insbesondere auch zusätzlich an dem begleitenden VIP-Support (1:1 Support) teilzunehmen.
Nach eigenem Vortrag bestand insofern jederzeit die Möglichkeit, wie bei Präsenzveranstaltungen individuelle Rückfragen zu stellen und insofern auch individuelle Antworten zu erhalten.
Allein aus dem Umstand, dass der Unterricht im Wesentlichen digital abläuft, ergibt sich nichts anderes. Aus Sicht des Gerichts stellt die konkrete Betreuung daher eine zu einer Prä¬senzveranstaltung vergleichbare Betreuung sicher, sodass die für das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags erforderliche räumliche Trennung abzulehnen ist."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Aufgrund der BGH-Vorgaben sind die Ausführungen des Gerichts durchaus diskussionswürdig. Genauso gut hätte das gegenteilige Ergebnis herauskommen können.
Die Entscheidung des LG München I zeigt anschaulich, dass dem BGH-Urteil nicht alle Fragen restlos geklärt sind. Es besteht weiterhin viel Interpretationsspielraum.