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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Online-Coaching ist Fernunterricht = FernUSG kommt zur Anwendung

Online-Coachings gelten als Fernunterricht, wenn sie Wissen vermitteln und Lernkontrollen bieten. Ohne entsprechende FernUSG-Zulassung sind die Verträge unwirksam.

Ein Online-Coaching-Programm ist ein Fernunterricht , wenn es Wissen vermittelt und Lernkontrollen ermöglicht. In einem solchen Fall gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht (OLG Dresden, Urt. v. 30.04.2025 - Az.: 12 U 1547/24).

Ein selbstständiger Investmentmakler hatte zwei kostenpflichtige Online-Coaching-Verträge mit einer Marketingberatung abgeschlossen. 

Die Kosten dafür beliefen auf annähernd 40.000,- EUR. Die Programme bestanden hauptsächlich aus Online-Videos, einem Workbook und 1:1-Calls. 

Der Beklagte zahlte nur einen Teil davon. Später forderte er sein Geld zurück, da seiner Ansicht nach die Programme gegen das FernUSG verstießen, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung habe.

Das OLG Dresden erklärte die geschlossenen Verträge für nichtig.

Die vereinbarten stellten eine Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten dar. Diese Merkmale erfüllten die Voraussetzungen eines Fernunterrichts. Auch die räumliche Trennung sei gegeben, da die Inhalte überwiegend online bereitgestellt würden. Die Möglichkeit, in Zoom-Calls Fragen zu stellen, reichte als Lernerfolgskontrolle aus. 

Auch Unternehmer könnten sich auf den Schutz des FernUSG berufen.

Da der Anbieter über keine FernUSG-Erlaubnis verfüge, seien die Kontrakte unwirksam.

“(…) denn Gegenstand war jeweils die Teilnahme an einer von der Klägerin angebotenen, auf vertraglicher Grundlage erfolgenden, entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG).

Das Leistungsangebot der Klägerin stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Unterricht im Sinne des § 1 FernUSG dar. Nach der Legaldefinition dieser Vorschrift ist Unterricht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Ein solcher Wissenstransfer hat hier stattgefunden."

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