Das LG Mannheim <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtliche-auskunftsansprueche-im-eilverfahren-nur-bei-hinreichender-sicherheit-2-o-102-09-landgericht-mannheim-20100202.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.02.2010 - Az.: 2 O 102/09) hat entschieden, dass markenrechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich auch in Eilverfahren möglich sind, es jedoch in diesen Fällen eine hinreichende Sicherheit geben muss, dass die Entscheidung auch in einer übergeordneten Instanz Bestand haben wird.
Es ging um eine Markenstreitigkeit aus der Textil-Branche. Die Klägerin sah durch die Produkte des Klägers ihre Kennzeichen verletzt. Sie nahm daraufhin den Beklagten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Die Mannheimer Richter bejahten die Unterlassung und verneinten die Auskunft.
Für einen Auskunftsanspruch im Wege des Eilverfahrens müsse die hinreichende Sicherheit bestehen, dass die Verpflichtung auch in der Berufungsinstanz "halte".
Diese Sicherheit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen bestreite der Beklagte die Markenverletzung. Zum anderen rügte er, dass der von der Klägerin benannte Zeuge wenig glaubwürdig sei.
Diese Beanstandungen durch die Beklagtenseite führten dazu, dass der weitere Ausgang des Verfahrens unklar sein. Daher könne der Beklagte nicht zur Auskunft im Wege des Eilverfahrens verpflichtet werden.