Bei P2P-Urheberrechts-Prozessen führen Datenschutzverstöße zu einem Beweisverwertungsverbot <link http: www.datenschutz.eu urteile in-filesharing-sachen-fuehren-datenschutzverletzungen-zu-beweisverwertungsverboten-amtsgericht-koblenz-20150102 _blank external-link-new-window>(AG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2014 - Az.: 153 C 3184/14).
Nach Meinung des AG Koblenz führen Verletzungen des Datenschutzrechts zu einem prozessualen Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in einer P2P-Abmahnung hat das Gericht einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen.
Danach reicht es nicht aus, wenn der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG sich auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) bezieht, wenn der Beklagte, dessen Daten herausgegeben wurden, bei einem Reseller Kunde ist. In einem solchen Fall muss sich die gerichtliche Verfügung vielmehr auf den Reseller beziehen.
Andernfalls würde nämlich die Schutzschriften der §§ <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __112.html _blank external-link-new-window>112, <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __113.html _blank external-link-new-window>113 TKG umgangen. Danach hätten zwar bestimmte Behörden (z.B. Polizei, Zoll oder Verfassungsschutz) entsprechende Auskunftsrechte, nicht jedoch privatrechtlich organisierte Dritte.
Die Datenübermittlung vom Reseller an die DTAG erfolge aufgrund des <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __111.html _blank external-link-new-window>§ 111 Abs.2 TKG. Es handle sich nicht um originäre Daten der DTAG. Würden die Daten nunmehr bei der DTAG "abgegriffen", handle es sich dabei um eine Umgehung der Schrankenbestimmungen der §§ <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __112.html _blank external-link-new-window>112, <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __113.html _blank external-link-new-window>113 TKG. Die Datenerhebung müsse vielmehr unmittelbar beim erhebenden Reseller stattfinden.
Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Konsequenz sei, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege.