Erneut hat das AG Koblenz <link http: www.datenschutz.eu urteile noch-einmal-in-filesharing-sachen-fuehren-datenschutzverletzungen-zu-beweisverwertungsverboten-amtsgericht-koblenz-20141124 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.11.2014 - Az.: 411 C 250/14) darauf hingewiesen, dass bei P2P-Urheberrechts-Prozessen Datenschutzverstöße zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Nach Meinung des AG Koblenz führen Verletzungen des Datenschutzrechts zu einem Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in einer P2P-Abmahnung hat das Gericht einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen.
Danach reicht es nicht aus, wenn der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG sich auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) bezieht, wenn der Beklagte, dessen Daten herausgegeben wurden, bei einem Reseller Kunde ist. In einem solchen Fall muss sich die gerichtliche Verfügung vielmehr auf den Reseller beziehen.
Andernfalls würden nämlich die entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften umgangen.
Siehe dazu auch den inhaltsgleichen Beschluss des AG Koblenz <link http: www.datenschutz.eu urteile in-filesharing-sachen-fuehren-datenschutzverletzungen-zu-beweisverwertungsverboten-amtsgericht-koblenz-20150102 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.01.2014 - Az.: 153 C 3184/14).